Zwei Probezeit-Situationen, zwei unterschiedliche Regeln
Erste Probezeit
Bei einem ersten A-Verstoß oder zwei B-Verstößen sieht § 2a Abs. 2 StVG grundsätzlich zunächst ein Aufbauseminar und die Verlängerung der Probezeit vor.
Neue Probezeit
Nach einer einschlägigen Entziehung und Neuerteilung gilt der normale Stufenkatalog nicht erneut. Ein weiterer A-Verstoß oder zwei B-Verstöße führen in der Regel zur MPU-Anordnung.
Verzicht statt Entziehung
Ein früherer Verzicht kann nach BVerwG 3 C 3.23 dieselbe Folge haben, wenn ihm bereits die erforderlichen Probezeitverstöße vorausgingen.
Deshalb ist die Aussage „ein A-Verstoß bedeutet immer MPU“ falsch. Entscheidend sind die frühere Fahrerlaubnisgeschichte, die neue Probezeit, die Reihenfolge der Verstöße und ihre rechtskräftige Einordnung.
Was entschied das Bundesverwaltungsgericht?
Im Fall des Bundesverwaltungsgerichts war die erste Fahrerlaubnis 2014 erteilt worden. Nach Cannabisauffälligkeiten und Verkehrsverstößen legte der Betroffene ein negatives MPU-Gutachten vor und verzichtete 2015 auf die Fahrerlaubnis.
Im Juli 2020 erhielt er nach einem positiven Gutachten und einem Aufbauseminar erneut die Fahrerlaubnis. Rund zwei Monate später überfuhr er eine bereits länger als eine Sekunde rote Ampel. Nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids verlangte die Behörde erneut ein medizinisch-psychologisches Gutachten. Weil es nicht fristgerecht vorgelegt wurde, entzog sie die Fahrerlaubnis.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Anordnung. § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG ist in dieser Konstellation entsprechend anzuwenden. Ein Verzicht soll die für eine neue Probezeit vorgesehene MPU-Regel nicht umgehen.
Die Einzelfallgrenze: Das Gericht hat nicht entschieden, dass jeder Verzicht oder jeder Verkehrsverstoß später automatisch eine MPU auslöst. Vor dem Verzicht müssen mindestens ein schwerwiegender oder zwei weniger schwerwiegende Probezeitverstöße vorgelegen haben. Nach der Neuerteilung muss in der neuen Probezeit erneut dieselbe Schwelle erreicht werden.
Was gilt in der normalen ersten Probezeit?
§ 2a Abs. 2 StVG arbeitet grundsätzlich mit drei Stufen:
- Ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße: Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre.
- Nach dem Aufbauseminar erneut ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße: schriftliche Verwarnung und Empfehlung einer verkehrspsychologischen Beratung innerhalb von zwei Monaten.
- Nach Ablauf dieser Frist erneut ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße: Entziehung der Fahrerlaubnis.
Daneben erlaubt § 2a Abs. 4 StVG eine MPU schon unabhängig von diesen Stufen, wenn die konkreten Umstände eines Falls bereits ernsthafte Zweifel an der Fahreignung begründen. Dafür genügt nicht allein das Etikett A-Verstoß. Die besonderen Tatsachen des Einzelfalls müssen die Zweifel tragen.
Was zählt als A-Verstoß oder B-Verstoß?
Die rechtliche Einteilung steht in Anlage 12 FeV. Dort werden schwerwiegende und weniger schwerwiegende Straftaten und Ordnungswidrigkeiten getrennt aufgeführt. Das Bundesverwaltungsgericht behandelte den qualifizierten Rotlichtverstoß des Falls als schwerwiegende Zuwiderhandlung.
Für die Probezeitmaßnahme muss außerdem eine rechtskräftige Entscheidung vorliegen, die nach § 28 StVG in das Fahreignungsregister einzutragen ist. Umgangssprachliche Listen aus Foren ersetzen diese Prüfung nicht. Maßgeblich sind Tat, Datum, Rechtskraft, Registereintragung und die Einordnung nach Anlage 12 FeV.
Warum die Gutachtenfrist so wichtig ist
Nach § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde aus einer nicht fristgerechten Vorlage auf Nichteignung schließen, wenn die Gutachtensanordnung formell und materiell rechtmäßig war und auf diese Folge hingewiesen wurde. Im BVerwG-Fall führte die Nichtvorlage zur Fahrerlaubnisentziehung.
Die Frist ist deshalb weder eine Wartefrist für spätere Vorbereitung noch sollte sie ignoriert werden. Rechtliche Prüfung der Anordnung und inhaltliche MPU-Vorbereitung sind zwei getrennte Aufgaben, die parallel und rechtzeitig organisiert werden sollten.
Diese fünf Punkte solltest du sofort prüfen
- Beginn, Ende und mögliche Verlängerung der ersten und der neuen Probezeit aufschreiben.
- Frühere Entziehung oder Verzicht, Aufbauseminar und Neuerteilung mit Datum belegen.
- Alle neuen Bußgeldbescheide oder Urteile auf Rechtskraft und Tatdatum prüfen.
- Gutachtenfrage, Begründung, Aktenhinweise und Abgabefrist vollständig sichern.
- Bei laufender Frist anwaltliche Prüfung und MPU-Vorbereitung getrennt beauftragen.
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